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> Vorstand > Satzung > Eintrag ins Vereinsregister > Bescheinigung Amtsgericht
> Bescheinigung des Finanzamtes
 

Vorstandschaft

Gabriele Hartmetz
1. Vorsitzende
Industriestr. 16a
84539 Ampfing
Telefon 08636/7798
E-Mail hartmetz2000@gmx.de
Evi Buchberger
Kontakt in Ägypten (Hurghada)
unter Telefon 00201092793561
E-Mail evabuchberger@rocketmail.com 
Anneliese Gillhuber
Kassenwartin
Industriestr. 16
84539 Ampfing
Telefon 08636/5350
Claus Hartmetz
Schriftführer
Scharn 1
84431 Heldenstein
Telefon 08636/698405
E-Mail pchartmetz@yahoo.de
Carola Berger
Beisitzerin
Siglinde Brus
Beisitzerin
Lindenweg 9
84539 Ampfing
Telefon 08636/696047
Elke Hettenkofer
Beisitzerin
Albert-Schweitzer-Str. 17a
84539 Ampfing
Telefon 08636/7845
 


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Satzung - Ersterstellung am 13.02.07

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr. Der Verein trägt den Namen „Brücke nach Ägypten e.V.“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“. Sitz des Vereins ist Ampfing. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich. Brücke nach Ägypten e.V. unterstützt ausschließlich Projekte, die der Verbesserung der Lebensumstände von Kindern und deren Familien dienen (z.B. Waisenhäuser, Kinderheime, Schulen, Krankenhäuser, Krankenstationen, Familien mit Schicksalsschlägen) mit Geld – und Sachzuwendungen. Um dies zu ermöglichen, versucht „Brücke nach Ägypten“ im Rahmen der gesetzlichen Gegebenheiten, Geld- und Sachspenden zu sammeln, Fördermitglieder zu gewinnen und Patenschaften zu vermitteln. Durch Öffentlichkeitsarbeit (z.B. über Publikationen, Informationsstände, Medien und Veranstaltungen) will „Brücke nach Ägypten e.V.“ die Öffentlichkeit aufklären und über die Arbeit, das Wirken und die Fortschritte der geförderten Projekte informieren. Zur Förderung dieser Ziele pflegt „Brücke nach Ägypten“ auch Kontakte mit anderen Organisationen und Personen, die ebenfalls eine entsprechende Zielsetzung haben. Diese Kontakte dienen vor allem dem Erfahrungs- und Informationsaustausch.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Alle Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§4 Erwerb und Beendigung der Vereinszugehörigkeit

Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt und sich für deren Verwirklichung aktiv einsetzt. Fördermitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die „Brücke nach Ägypten“ finanziell unterstützen möchten. Die Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder, bei natürlichen Personen, durch Tod , bei juristischen Personen durch deren Konkurs oder Auflösung. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und wird in Absprache mit dem Vorstand und der ausscheidenden Person gültig. Der Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückerstattet. Ein Mitglied/ Fördermitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder in grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei vor der Entscheidung dem Mitglied die Gelegenheit zu geben ist, sich innerhalb von 2 Wochen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand (bestehend aus 1.Vorsitzender/m, 2.Vorsitzender/m, Kassenwart/in,
Schriftführer/in, 3 Beisitzern/innen)
- Die Mitgliederversammlung

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt und wird durch die 1. Vorsitzende geleitet. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Beschlusspflichtige Anträge sind spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Kassen –und Jahresberichtes und Erteilung der Entlastung
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
- Bestimmung der Schwerpunkte der Vereinsarbeit
- Beschlussfassung über die Höhe von Mitglieds-/Fördermitgliedsbeiträgen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts ist eine Abstimmung im Rahmen der Beschlussfassung auch in Schriftform zulässig. Für die Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder nötig. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem vor allem die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Unterzeichnet wird das Protokoll von der 1. und 2. Vorsitzenden und von der Schriftführerin

§7 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Wahl des neuen Vorstands bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des BGB sind die 1. und die 2. Vorsitzende. Jede von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend der Zielsetzung des Vereins und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf einberufen und sind zu protokollieren

§8 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von 75% der Mitglieder. Die Neufassung der Satzung ist zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§9 Vermögen des Vereins

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§10 Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchenstiftung Ampfing zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.

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Eintragung ins Vereinsregister

Registerauszug PDF-Datei

Bescheinigung Amtsgericht

Bescheinigung - PDF-Datei

Bescheinigung Finanzamt

Bescheinigung - PDF-Datei

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Seite zuletzt aktualisiert am 28.11.2011