>
Vorstand >
Satzung
> Eintrag ins
Vereinsregister >
Bescheinigung
Amtsgericht
> Bescheinigung des
Finanzamtes
Vorstandschaft
Gabriele Hartmetz
1. Vorsitzende
Industriestr. 16a
84539 Ampfing
Telefon 08636/7798
E-Mail
hartmetz2000@gmx.de |
Evi Buchberger
Kontakt in Ägypten (Hurghada)
unter Telefon 00201092793561
E-Mail
evabuchberger@rocketmail.com |
Anneliese Gillhuber
Kassenwartin
Industriestr. 16
84539 Ampfing
Telefon 08636/5350 |
Claus Hartmetz
Schriftführer
Scharn 1
84431 Heldenstein
Telefon 08636/698405
E-Mail
pchartmetz@yahoo.de
|
Carola Berger
Beisitzerin |
Siglinde Brus
Beisitzerin
Lindenweg 9
84539 Ampfing
Telefon 08636/696047 |
Elke Hettenkofer
Beisitzerin
Albert-Schweitzer-Str. 17a
84539 Ampfing
Telefon 08636/7845 |
|
TOP
Satzung - Ersterstellung am 13.02.07
§1
Name und Sitz des Vereins,
Geschäftsjahr. Der Verein trägt den
Namen „Brücke nach Ägypten e.V.“
Er
soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Mit der Eintragung erhält der
Name des Vereins den Zusatz
„eingetragener Verein“. Sitz des Vereins
ist Ampfing. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Der
Verein ist überkonfessionell und
überparteilich. Brücke nach Ägypten e.V.
unterstützt ausschließlich Projekte, die
der Verbesserung der Lebensumstände von
Kindern und deren Familien dienen (z.B.
Waisenhäuser, Kinderheime, Schulen,
Krankenhäuser, Krankenstationen,
Familien mit Schicksalsschlägen) mit
Geld – und Sachzuwendungen. Um dies zu
ermöglichen, versucht „Brücke nach
Ägypten“ im Rahmen der gesetzlichen
Gegebenheiten, Geld- und Sachspenden zu
sammeln, Fördermitglieder zu gewinnen
und Patenschaften zu vermitteln. Durch
Öffentlichkeitsarbeit (z.B. über
Publikationen, Informationsstände,
Medien und Veranstaltungen) will „Brücke
nach Ägypten e.V.“ die Öffentlichkeit
aufklären und über die Arbeit, das
Wirken und die Fortschritte der
geförderten Projekte informieren. Zur
Förderung dieser Ziele pflegt „Brücke
nach Ägypten“ auch Kontakte mit anderen
Organisationen und Personen, die
ebenfalls eine entsprechende Zielsetzung
haben. Diese Kontakte dienen vor allem
dem Erfahrungs- und
Informationsaustausch.
§3
Gemeinnützigkeit
Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die
Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich
tätig. Alle Mittel des Vereins – auch
etwaige Überschüsse – dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
§4
Erwerb und Beendigung der
Vereinszugehörigkeit
Ordentliches Mitglied kann jede
volljährige Person werden, die sich mit
den Zielen des Vereins solidarisch
erklärt und sich für deren
Verwirklichung aktiv einsetzt.
Fördermitglieder können alle natürlichen
oder juristischen Personen werden, die
„Brücke nach Ägypten“ finanziell
unterstützen möchten. Die Mitgliedschaft
/ Fördermitgliedschaft wird erworben
durch einen schriftlichen Antrag an den
Vorstand, der über die Aufnahme
entscheidet. Die Mitgliedschaft /
Fördermitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder, bei
natürlichen Personen, durch Tod , bei
juristischen Personen durch deren
Konkurs oder Auflösung. Der Austritt
muss gegenüber dem Vorstand schriftlich
erklärt werden und wird in Absprache mit
dem Vorstand und der ausscheidenden
Person gültig. Der Mitgliedsbeitrag wird
nicht zurückerstattet. Ein Mitglied/
Fördermitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn es mit der Beitragszahlung
mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder
in grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Weise die Interessen des Vereins
verletzt. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit, wobei vor der
Entscheidung dem Mitglied die
Gelegenheit zu geben ist, sich innerhalb
von 2 Wochen zu äußern. Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied
unter Darlegung der Gründe schriftlich
bekannt zu geben.
§5
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind: - Der Vorstand (bestehend aus
1.Vorsitzender/m, 2.Vorsitzender/m,
Kassenwart/in,
Schriftführer/in, 3
Beisitzern/innen) - Die Mitgliederversammlung
§6
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung findet in der
Regel einmal im Jahr statt und wird
durch die
1. Vorsitzende geleitet. Die Mitglieder
sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich einzuladen. Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn
dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist. Beschlusspflichtige
Anträge sind spätestens 4 Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich
einzureichen. Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Kassen –und
Jahresberichtes und Erteilung der
Entlastung
- Beschlussfassung über eingereichte
Anträge
- Bestimmung der Schwerpunkte der
Vereinsarbeit
- Beschlussfassung über die Höhe von
Mitglieds-/Fördermitgliedsbeiträgen
- Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen
Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts
ist eine Abstimmung im Rahmen der
Beschlussfassung auch in Schriftform
zulässig. Für die Beschlussfassung ist
die einfache Stimmenmehrheit der
Mitglieder nötig. Auch ohne
Mitgliederversammlung ist ein Beschluss
gültig, wenn alle Mitglieder ihre
Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich
erklären. Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, in dem vor
allem die gefassten Beschlüsse
festzuhalten sind. Unterzeichnet wird
das Protokoll von der 1. und 2. Vorsitzenden
und von der Schriftführerin
§7 Der
Vorstand
Der
Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Bis zur Wahl des
neuen Vorstands bleibt der gewählte
Vorstand im Amt. Die Wiederwahl ist
zulässig. Vorstand im Sinne des BGB sind
die 1. und die 2. Vorsitzende. Jede von
ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins entsprechend der Zielsetzung des
Vereins und nach Maßgabe der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf
einberufen und sind zu protokollieren
§8
Satzungsänderungen
Eine
Satzungsänderung kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden
und bedarf der Zustimmung von 75% der Mitglieder. Die Neufassung
der Satzung ist zusammen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt zu geben.
§9
Vermögen des Vereins
Alle
Beiträge, Einnahmen und Mittel des
Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§10
Vereinsauflösung
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder im Wegfall der gemeinnützigen Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die
Katholische Kirchenstiftung Ampfing zur
ausschließlichen und unmittelbaren
Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.
TOP
Eintragung ins
Vereinsregister
Registerauszug PDF-Datei
Bescheinigung
Amtsgericht
Bescheinigung - PDF-Datei
Bescheinigung
Finanzamt
Bescheinigung - PDF-Datei
TOP |